AGBs
Erklärungen gemäß § 5 Ingo Weimer Transporte,
Inhaber Ingo Weimer Veilchenweg 10 77656 Offenburg

Handelsregister: [Code & Steuernummer]
E-Mail: info@weimer-transporte.de
Verantwortlich für die folgenden Inhalte gemäß § 55 Abs. 2 RStV
Ingo Weimer Transporte
Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen
Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Sicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB
Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
Bei Lagerung in nicht beheizten Räumen, haftet der Spediteur nicht für evtl. Schäden an den Gütern.
Im Falle eines Schadens durch Nagetiere oder Ungeziefer, entfällt die Haftung des Spediteurs insoweit der Absender Kartons oder ähnliche Gegenstände selbst verpackt hat, da der Spediteur nicht einsehen kann, ob sich Lebensmittel oder ähnliche Gegenstände darin befinden. Für höhere Gewalt kann der Spediteur keinerlei Haftung übernehmen.
Die Kündigung der Lagerfläche muss schriftlich eingehen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage bei unbefristeten Verträgen oder 30 Tage vor Ende der vereinbarten Mindestmietdauer.
Karton Verleih und Miete
Werden Kartons vom Spediteur an den Absender ausgeliehen oder vermietet, so kann der Spediteur eine kostenlose Lieferung der Kartons veranlassen.
Der Absender ist verpflichtet, die Kartons auf Schäden zu begutachten und haftet in voller Höhe des Kaufpreises pro Karton.
Eine kostenlose Abholung der Kartons ist ausgeschlossen kann aber gegen ein Entgelt gebucht werden. Dieses wird dann dem Absender in Rechnung gestellt.
Der Absender haftet für alle entstandenen Schäden an den Kartons bei Rückgabe, falls man die Karton nicht wieder verwenden kann.
Der Spediteur behält sich vor dem Absender gebrauchte oder neue Kartons zur Verfügung zu stellen.
Die Kartons sind max. 6 Wochen nach dem 1. Tag der Abholung oder Lieferung der Kartons beim Hauptsitz des Spediteurs zurückzugeben. Im Falle einer Nichtrückgabe oder einer Verzögerung, behält sich der Spediteur vor einen Ausfall zu berechnen.
Die Kartons bleiben immer bis zum Kauf Eigentum des Spediteurs.
Ein- und Auspackservice von Umzugskartons
Beauftragt der Absender den Spediteur mit dem Einpacken von Hausrat oder Porzellan, sowie sonstigen Gegenständen, werden diese aus oder von dem befindlichen Gegenstand herausgenommen und verpackt.
Ein Auspackservice der vom Absender verpackten Kartons, wird generell auf ebener Fläche ausgepackt. Der benötigte Platz muss in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Absender dem Spediteur, ein Auspacken auf ebener Fläche, so bleibt dem Spediteur überlassen, die vorher angebotene Leistung als Ausfallentschädigung trotzdem in voller Höhe zu berechnen.
Wünscht der Absender einen Auspackservice inklusive dem Verräumen in die Schränke oder Gegenstände, so ist dies extra nach Aufwand oder Vereinbarung zu berechnen. Ein Explizierter Ein- und Auspackservice muss bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Sollte keine Vereinbarung über einen Auspackservice vereinbart oder besprochen sein, kann dieser auf Wunsch dann auf ebener Fläche gegen Entgelt ausgeführt werden.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist Offenburg im Ortenaukreis.
Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs
gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,- € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Verlustvermutung
Der Absender oder Empfänger kann das Umzugsgut als verloren betrachten, wenn das Umzugsgut weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht. Im Inland beträgt die Frist mindestens zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage. Sofern der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust erhält, wird er bei Wiederauffinden des Umzugsgutes informiert. In diesem Fall kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung wählen, ob ihm das Umzugsgut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung abgeliefert wird. Sofern der Anspruchsberechtigte keine Ablieferung verlangt, kann der Möbelspediteur über das Umzugsgut frei verfügen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist, während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
-Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
-Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
-Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
-Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
-Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
-Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
- Fällt bei Berechnung der Frist der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder staatlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Nachnahme
Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Möbelspediteur, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme
Vertragsbruch
Wenn ein Umzug durch höhere Gewalt nicht angetreten werden kann, ist der Spediteur in keinem Fall Schadensersatzpflichtig. Eine kostenfreie Stornierung durch den Absender ist nach Auftragserteilung nicht möglich.
Gerät der Absender in Zahlungsverzug oder verweigert er die Vertragsdurchführung, so ist der Spediteur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung dazu berechtigt pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung zu stellen dies staffelt sich wie folgt:
Bis 7 Werktage vor festgesetztem Auftragsdatum --- 25% des Endpreises zzgl. MwSt.
Ab 6 Werktage vor festgesetztem Auftragsdatum --- 75% des Endpreises zzgl. MwSt.
Ab 48 Stunden vor festgesetztem Auftragsdatum --- 100% des Endpreises zzgl. MwSt.
In der Hauptsaison vom 01.06 bis 15.09 des jeweiligen Jahres werden mindestens 50% des Bruttobetrages bei einer Stornierung berechnet. Ein kostenfreies Stornieren ist generell nicht möglich nach Vertragsunterzeichnung, hier werden mind. 25% des Bruttobetrages fällig gestellt.
Dem Spediteur bleibt vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen und zu berechnen. Dem Absender bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale, oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
Dem Spediteur bleibt vorbehalten den Umzug/ Auftrag bis 14 Tage vor Beginn des schriftlich festgesetzten Auftrages ohne Angaben von Gründen zu stornieren, ohne das Kosten für den Spediteur entstehen.
Der Spediteur kann den Auftrag stornieren bis maximal 3 Werktage vor Beginn mit einem Ausfall für den Absender von 25% der Nettogesamtsumme abzgl. Material.
Der Spediteur behält sich vor einen Ausweichtermin binnen 24 Stunden nach Absage des Ersttermin zu benennen, dieser muss innerhalb 14 Werktagen stattfinden. Eine Ausfallzahlung ist somit hinfällig.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
Angebote durch den Spediteur
Angebote, die durch den Spediteur an den Absender übersandt sind per Post oder E-Mail, sind im Preis und Ausführungsdatum maximal 5 Tage gültig ab dem Tag des Erhalts. Dies ist per Mail oder Poststempel nachzuweisen. Bei anderweitigen Absprachen bedarf es der Schriftform, dies ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Das Auftragsdatum muss durch den Spediteur schriftlich bestätigt sein, um dessen Gültigkeit zu bewahren. Telefonische oder Mündliche Absprachen genügen in keinem Fall.
Für Fragen in Bezug auf unsere AGB´s stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ingo Weimer Transporte,
Inhaber Ingo Weimer Veilchenweg 10 77656 Offenburg